Autoren: Büring/Griebel/Wiek |
Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbotsgesetz - ZwEWG) vom 19.12.2013 (GBl B-W, 484, § 2 geändert, §§ 4 und 5 neu gefasst sowie § 4a neu eingefügt durch Gesetz v. 04.02.2021, GBl, 116). Danach haben die Gemeinden mit Wohnraummangel die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder Teilen davon nur mit ihrer Genehmigung Wohnraum überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.
Federführendes Ministerium
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Neues Schloss, Schlossplatz 4, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711 123-2116
Bayern
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007 (Bayer. GVBl, 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2017 (Bayer. GVBl, 182). Mit dieser Änderung, die am 29.06.2017 in Kraft getreten ist, wurden folgende Änderungen getroffen:
Die Geltungsdauer des Gesetzes ist unbefristet verlängert.
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