OLG Koblenz - Urteil vom 17.01.2005
12 U 1424/03
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 540
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 502/01

Zu den Anforderungen einer Nebenkostenabrechnung

OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 1424/03

DRsp Nr. 2005/9181

Zu den Anforderungen einer Nebenkostenabrechnung

»1. Es obliegt dem Vermieter, die Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar darzustellen. Jedoch muss die Abrechnung formal nur eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde liegenden Verteilungsschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen enthalten. Materielle Fehler berühren die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung nicht. Verbrauchsmengen können geschätzt werden. 2. Die Verjährung der Nebenkostenforderung knüpft an die Fälligkeit an. Weil die Nebenkostenforderung erst mit Vorlage einer prüffähigen Abrechnung fällig wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Vorlage einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung an. Grundsätzlich können Nebenkostenansprüche auch nicht als verwirkt angesehen werden, weil der Vermieter nicht zeitnah abgerechnet hat.