OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.10.2005
2 U 174/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 566 ; BGB § 571 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg - 2 O 126/03 BGH - XII ZR 69/06 - 07.05.2008,

Zu den Auswirkungen eines Mangels der Schriftform eines Mietvertrages auf seine Kündbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 2 U 174/04

DRsp Nr. 2008/17887

Zu den Auswirkungen eines Mangels der Schriftform eines Mietvertrages auf seine Kündbarkeit

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 566 ; BGB § 571 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit einer von den Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines Mietverhältnisses.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag mit der sich aus der im Senatstermin vom 14.10.2005 ergebenden Maßgabe weiter.

Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die für die Begründung eines über ein Jahr hinausgehenden Mietverhältnisses einzuhaltende Schriftform nicht gewahrt worden sei, da der Ehemann der ursprünglichen Eigentümerin und Vermieterin den Mietvertrag unterzeichnet habe, ohne darin darauf hinzuweisen, dass er in Vertretung seiner Ehefrau gehandelt habe.

Er meint, es habe ausgereicht, dass der Ehemann der Vermieterin den Vertrag mit ihrem Namen unterschrieben habe, wobei die Beifügung ihres Vornamens nicht erforderlich gewesen sei.