OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2001
24 U 17/01
Normen:
BGB § 421 § 284 § 286 § 537 a.F. § 539 a.F. § 556 a.F. § 288 Abs. 2 § 535 S. 2 a.F. ; ZPO § 91 a § 713 § 296 a § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 138 Abs. 3 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1233
OLGReport-Düsseldorf 2002, 195
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 152/00

Zu den Voraussetzungen eines Wechsel der Mietvertragsparteien

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 24 U 17/01

DRsp Nr. 2002/6665

Zu den Voraussetzungen eines Wechsel der Mietvertragsparteien

1. Ein Wechsel der Mietvertragsparteien kann dadurch geschehen, dass der Vertrag zwischen dem Vermieter und dem bisherigen Mieter beendet und ein neues Mietverhältnis mit dem Inhalt des bisherigen durch einen weiteren Vertrag mit dem neuen Mieter geschlossen wird.2. Der Parteiwechsel kann auch durch Vertrag zwischen dem aus dem Mietverhältnis ausscheidenden bisherigen Mieter und dem neu eintretenden Mieter mit Zustimmung des Vermieters vereinbart werden, einem sogenannten dreiseitigen Vertrag. Welcher Vertragstyp im Einzelfall dem Willen der Beteiligten entspricht, ist durch Auslegung der getroffenen Parteiabreden zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 421 § 284 § 286 § 537 a.F. § 539 a.F. § 556 a.F. § 288 Abs. 2 § 535 S. 2 a.F. ; ZPO § 91 a § 713 § 296 a § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 138 Abs. 3 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die Anschlussberufung des Klägers sind begründet. Die Berufung der Beklagten zu 3.) ist unbegründet. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits.

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