BGH - Versäumnisurteil vom 20.11.2008
IX ZR 180/07
Normen:
BGB § 97; ZVG § 55; ZVG § 90;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 386
DNotZ 2009, 380
JuS 2009, 569
MDR 2009, 374
MietRB 2009, 94
NJW 2009, 1078
NZM 2009, 121
Rpfleger 2009, 253
WuM 2009, 129
ZMR 2009, 271
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 12/07
AG Vaihingen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 499/06

Zubehöreigenschaft einer von einem Mieter in seine Wohnung eingebrachten Küche; Einbauküche als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks

BGH, Versäumnisurteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 180/07

DRsp Nr. 2009/1999

Zubehöreigenschaft einer von einem Mieter in seine Wohnung eingebrachten Küche; Einbauküche als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks

Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 97; ZVG § 55; ZVG § 90;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche und die Berechtigung der Beklagten, bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentlichen Teile davon mitzunehmen.