BGH - Urteil vom 26.09.2012
VIII ZR 315/11
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 1334
MietRB 2012, 345
NJW 2012, 3508
NJW 2012, 6
NZM 2012, 832
ZMR 2013, 100
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 73/10
LG Detmold, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 204/10

Zubilligung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen eines Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 315/11

DRsp Nr. 2012/20575

Zubilligung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen eines Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung

Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer V des Landgerichts Detmold vom 26. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 1.200 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger nehmen ihren ehemaligen Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Laufe des Jahres 2009 auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen in Anspruch.