BAG - Urteil vom 09.06.2011
6 AZR 687/09
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 228
BAGE 138, 127
FamRZ 2011, 1401
JuS 2012, 68
MDR 2011, 1183
NJW 2011, 2604
NZA 2011, 847
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 210/09
ArbG Köln, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1573/08

Zugang der Kündigungserklärung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten; Ehegatte als Empfangsbote kraft Verkehrsanschauung; Übermittlung der Kündigungserklärung an den Empfangsboten außerhalb der Wohnung der Ehegatten; Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung

BAG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 687/09

DRsp Nr. 2011/12025

Zugang der Kündigungserklärung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten; Ehegatte als Empfangsbote kraft Verkehrsanschauung; Übermittlung der Kündigungserklärung an den Empfangsboten außerhalb der Wohnung der Ehegatten; Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. Orientierungssätze: 1. Nach der Verkehrsanschauung werden in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten füreinander grundsätzlich als Empfangsboten angesehen. 2. Eine Willenserklärung ist regelmäßig auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie außerhalb seiner Wohnung einem Empfangsboten übermittelt wird. 3. Dem Adressaten geht eine Willenserklärung nicht schon dann zu, wenn diese an einen Empfangsboten abgegeben wird, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit unter den obwaltenden Umständen normalerweise benötigt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. September 2009 - 2 Sa 210/09 - wird zurückgewiesen.