AG Lörrach - Urteil vom 02.12.1993
3 C 608/93
Normen:
BGB §§ 536, 537, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 215

Zugang zum Heizungsraum

AG Lörrach, Urteil vom 02.12.1993 - Aktenzeichen 3 C 608/93

DRsp Nr. 2001/8523

Zugang zum Heizungsraum

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Heizungskeller unverschlossen zu halten oder den Mietern jederzeitigen Zugang durch Hinterlegung eines Schlüssel zu gewähren.

Normenkette:

BGB §§ 536, 537, 550 ;

Tatbestand:

Die Verfügungskläger begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes jederzeitigen Zugang zu dem Heizungskeller in dem Anwesen ... . Die Verfügungskläger sind seit dem 27.07.1993 Mieter einer dort gelegenen 4-Zimmer-Wohnung, der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung. Der Verfügungsbeklagte hat den Heizungskeller, der vorher für jedermann im Hause offen zugänglich war, am 03.11.1993 abschließen lassen und den Schlüssel ..., der früheren Haushälterin überlassen.

Die Verfügungskläger sind der Ansicht,

es müsste - schon aus Sicherheitsgründen - der jederzeitige Zugang zum Heizungskeller gewährleistet sein.

Sie beantragen,

den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, den Heizungsraum des Anwesens ... unverzüglich wieder aufzuschließen.

Hilfsweise,

den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, den jederzeitigen Zugang zu dem Heizraum des genannten Anwesens durch Hinterlegung eines Schlüssels zu gewährleisten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht,