BayObLG - Beschluss vom 18.12.2003
2Z BR 218/03
Normen:
WEG § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 208
WuM 2004, 117
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4/03
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 UR II 29/02

Zugehörigkeit von Balkongeländern zum Gemeinschaftseigentum trotz Ausweis des Balkons als Sondereigentum

BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 218/03

DRsp Nr. 2004/2339

Zugehörigkeit von Balkongeländern zum Gemeinschaftseigentum trotz Ausweis des Balkons als Sondereigentum

»Wird in der Gemeinschaftsordnung bei der Beschreibung eines Sondereigentums auch der Balkon aufgezählt, so gehören die Balkongeländer gleichwohl zum gemeinschaftlichen Eigentum.«

Normenkette:

WEG § 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage; sie handelt in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer. Den Antragsgegnern gehört eine Wohnung ohne Balkon.

In § 1 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist bestimmt, dass die Balkone zum Sondereigentum gehören. Außerdem ist in § 7 Nr. 2 GO bezüglich des Verteilungsschlüssels der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt:

a) Der Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers an den Lasten und Kosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, soweit nichts anderes bestimmt ist.

b) Kosten, Lasten und Gebühren, die durch Messeinrichtungen oder auf sonstige Weise einwandfrei getrennt pro Sondereigentumseinheit festgestellt werden können, trägt der betreffende Sondereigentümer allein.