LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2017
17 Sa 811/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1788/16

Zukunftstarifvertrag verdrängt Lohntarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 811/17

DRsp Nr. 2019/15221

Zukunftstarifvertrag verdrängt Lohntarifvertrag

Der Zukunftstarifvertrag verdrängt innerhalb derselben Branche anderweitige tarifliche Regelungen wie z.B. den Lohntarifvertrag. Bei der Auslegung von Verweisungsklauseln und ihrer möglichen Dynamik sind die Regelungen der §§ 133, 157 BGB anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 - 3 Ca 1788/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits insgesamt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger tarifgerecht zu vergüten und die tarifliche Sonderzahlung für 2016 in ungekürzter Höhe zu erbringen.

Der Kläger ist seit dem 17.03.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 19.05.2004 (Bl. 6, 7 d. A.) zugrunde. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags findet sich folgende Regelung:

Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

In Nr. 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein Bruttoentgelt von 2248,00 Euro mit folgendem Zusatz:

Tarifentgelt: Euro 2248,00