BAG - Urteil vom 30.01.2022
10 AZR 419/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 314; BGB § 315; BGB § 328; BGB § 584; BGB § 612; BGB § 614 S. 2; BGB § 621; BGB § 624; BGB § 723; BGB § 812; GewO § 108 Abs. 1 S. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 268; ZPO § 295 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 4 Abs. 4; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 37;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 104/19
ArbG Siegburg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 663/18

Zulässigkeit der alternativen Klagehäufung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOAbgrenzung zwischen einheitlichem Streitgegenstand und unzulässiger subjektiver KlagehäufungKeine Vertragsbeziehung zwischen dem leitenden Arzt und dem nachgeordneten KrankenhausarztBeteiligung des nachgeordneten Krankenhausarztes an den Erlösen des leitenden Arztes aus der Behandlung von PrivatpatientenEchter Vertrag zugunsten Dritter und Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen

BAG, Urteil vom 30.01.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 419/19

DRsp Nr. 2022/10073

Zulässigkeit der alternativen Klagehäufung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Abgrenzung zwischen einheitlichem Streitgegenstand und unzulässiger subjektiver Klagehäufung Keine Vertragsbeziehung zwischen dem leitenden Arzt und dem nachgeordneten Krankenhausarzt Beteiligung des nachgeordneten Krankenhausarztes an den Erlösen des leitenden Arztes aus der Behandlung von Privatpatienten Echter Vertrag zugunsten Dritter und Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen

Orientierungssätze: 1. Stützt der Kläger ein einheitliches Klagebegehren auf verschiedene Lebenssachverhalte und liegen damit unterschiedliche Streitgegenstände vor, ist eine alternative Klagehäufung gegeben. Sie ist mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vereinbar, wenn der Kläger, was noch im Lauf des Verfahrens möglich ist, eine Reihenfolge vorgibt, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (Rn. 22 f.). 2. Ist das einheitliche Klagebegehren gegen mehrere Beklagte gerichtet, betrifft ein Streitgegenstand aber nur einen Beklagten, handelt es sich nicht um eine unzulässige subjektive Klagehäufung, wenn die Klage unbedingt gegen beide Beklagte erhoben und ein einheitlicher Anspruch nur unterschiedlich begründet wurde (Rn. 25).