KG - Beschluss vom 04.09.2018
22 W 53/18
Normen:
HGB § 12 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; FamFG § 21; FamFG § 388;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Auslegung einer Anmeldung zum Handelsregister

KG, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 22 W 53/18

DRsp Nr. 2018/14604

Zulässigkeit der Auslegung einer Anmeldung zum Handelsregister

Eine Anmeldung zum Handelsregister kann ausgelegt werden. Bei dieser ist zu berücksichtigen, dass eine an das Registergericht gerichtete Anmeldung Grundlage einer Eintragung sein soll und damit wegen des Publizitätscharakters des Registers klar und eindeutig sein muss.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2018 aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 12 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; FamFG § 21; FamFG § 388;

Gründe:

I.