KG - Beschluss vom 13.07.2015
8 U 15/15
Normen:
BGB § 562b; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 484/14

Zulässigkeit der Ausübung des Selbsthilferechts des VermietersPfändbarkeit der Betriebsmittel einer Kfz-Werkstatt

KG, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 8 U 15/15

DRsp Nr. 2015/19253

Zulässigkeit der Ausübung des Selbsthilferechts des Vermieters Pfändbarkeit der Betriebsmittel einer Kfz-Werkstatt

1. Zur Frage eines Selbsthilferechts des Vermieters gem. § 562b BGB durch Zuparken der Grundstückseinfahrt. 2. Zur Unpfändbarkeit der Betriebsmittel einer Kfz-Werkstatt gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

1. Das Selbsthilferecht des Vermieters gem. § 562b BGB dient ausschließlich der Sicherung des Vermieterpfandrechts und setzt voraus, dass dieses zuvor ausgeübt wurde. 2. Werkzeuge, Maschinen und Materialvorräte einer kleinen Kfz-Werkstatt sind gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar und unterliegen daher auch nicht dem Vermieterpfandrecht.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.01.2015 -12 O 484/14- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 des landgerichtlichen Urteils aufgehoben und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird.

Die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wird abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 562b; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe: