BGH - Urteil vom 21.01.2009
XII ZR 21/07
Normen:
ZPO § 301; BGB § 542 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 491
MDR 2009, 442
MietRB 2009, 163
NJW 2009, 1824
NZM 2009, 239
WuM 2009, 430
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 70/05
LG Köln, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 316/00

Zulässigkeit der Beendigung der Klage eines Mieters auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch Teilurteil; Auswirkungen eines Begehrens von Mietzins durch den Vermieter in einer Widerklage auf die Zulässigkeit des Teilurteils; Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Erlasses eines Teilurteils

BGH, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen XII ZR 21/07

DRsp Nr. 2009/4473

Zulässigkeit der Beendigung der Klage eines Mieters auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch Teilurteil; Auswirkungen eines Begehrens von Mietzins durch den Vermieter in einer Widerklage auf die Zulässigkeit des Teilurteils; Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Erlasses eines Teilurteils

Über die Klage eines Mieters auf Feststellung, dass sein Mietverhältnis durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden ist, kann nicht durch Teilurteil entschieden werden, wenn der Vermieter widerklagend Mietzins für die Zeit vor oder nach dem angeblichen Beendigungstermin begehrt.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 301; BGB § 542 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen zwischen ihr als (Unter-)Mieterin und der Beklagten als (Unter-)Vermieterin geschlossenen Untermietvertrag wirksam gekündigt hat, ferner über rückständigen Untermietzins.