Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 2012 -
Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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