BAG - Urteil vom 10.12.2014
7 AZR 1009/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; TzBfG § 8; TzBfG § 9; TzBfG § 14; TzBfG § 22; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 521 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 70
ArbRB 2015, 170
BB 2015, 756
EzA-SD 2015, 13
NJW 2015, 1984
NZA 2015, 811
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 8/12
ArbG Hamburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 352/11

Zulässigkeit der Befristung einer Arbeitszeitverringerung

BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 1009/12

DRsp Nr. 2015/4607

Zulässigkeit der Befristung einer Arbeitszeitverringerung

Orientierungssätze: 1. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG kann nicht zeitlich beschränkt werden. Die Tarifvertragsparteien, Betriebsparteien und Arbeitsvertragsparteien können aber zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch die Möglichkeit vorsehen, die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer zu reduzieren. 2. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung einer Arbeitszeitverringerung benachteiligt den Arbeitnehmer dann unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB, wenn mit der Befristungsabrede der gesetzliche Anspruch nach § 8 TzBfG auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zeitlich beschränkt wird. Besteht ein solcher Anspruch nicht, bewirkt die Befristung der Arbeitszeitverringerung keine unangemessene Benachteiligung. 3. Die Befristung einer Arbeitszeitverringerung bedarf keines Sachgrundes.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 2012 - 7 Sa 8/12 - aufgehoben.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § Abs. S. 3;