OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2018
20 VA 9/17
Normen:
HintG (HE) § 5; EGGVG § 23; EGGVG § 24; BGB BGB § 566a; ZVG § 152;
Fundstellen:
ZMR 2018, 927

Zulässigkeit der Beschwerde des Erwerbers einer vermieteten Wohnung gegen die Annahme der Hinterlegung der von dem Mieter an den Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 20 VA 9/17

DRsp Nr. 2018/15222

Zulässigkeit der Beschwerde des Erwerbers einer vermieteten Wohnung gegen die Annahme der Hinterlegung der von dem Mieter an den Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter

Einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Erwerbers vermieteten Wohnraums nach § 5 Abs. 2 HintG (Hessen) i. V. m. §§ 23 ff. EGGVG gegen die Annahmeordnung der Hinterlegungsstelle (in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf dem Aufsichtswege) betreffend die Hinterlegung der von dem Mieter an den seinerzeitigen Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, weil eine Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen des Erwerbers unmittelbar durch die Annahmeanordnung nicht besteht.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 945,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HintG (HE) § 5; EGGVG § 23; EGGVG § 24; BGB BGB § 566a; ZVG § 152;

Gründe

I.

1. 2.