OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2009
I-24 W 13/09
Normen:
GKG § 47; GKG § 63; GKG § 68;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 745
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 41/08
AG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 97 C 465/00

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht; Geltung des Verschlechterungsverbots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen I-24 W 13/09

DRsp Nr. 2009/18872

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht; Geltung des Verschlechterungsverbots

1. Gegen eine Wertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statthaft. 2. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt nicht für die Streitwertfestsetzung. 3. Der Streitwert einer Berufung gegen ein noch nicht ergangenes Urteil ist nach dem Mindestwert von 300 EUR festzusetzen.

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 05. August 2008 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47; GKG § 63; GKG § 68;

Gründe:

A.