OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2013
10 W 18/13
Normen:
GKG § 41 Abs. 5; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2014, 247
MietRB 2014, 140
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 197/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht; Streitwert einer Klage des Wohnungsmieters auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 10 W 18/13

DRsp Nr. 2013/23561

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht; Streitwert einer Klage des Wohnungsmieters auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

1. Gegen die in einem Berufungsurteil des Landgerichts enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 8 W 44/12 -, MDR 2012, 1085).

Tenor

1.

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2012 - 9 S 197/12 - festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens auf 7.294,05 EUR abgeändert.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3;

Gründe

I.