LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.09.2011
L 5 AS 186/11 B ER
Normen:
BGB § 133; SGB II; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 303/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 186/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18473

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Auslegung von Prozessanträgen erfolgt gem. § 133 BGB. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung entscheidend. Vielmehr ist der wirkliche und anhand äußerer Umstande erkennbare Wille zu erforschen. Im Zweifel soll alles beantragt werden, was dem Leistungsbezieher aufgrund des Sachverhalts zustehen kann, aber auch nicht mehr. 2. Gegenstand eines Klageverfahrens auf höhere Leistungen nach dem SGB II ist regelmäßig der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bewilligungsabschnitt. Daran anknüpfend ist der Wert des Beschwerdegegenstands zu ermitteln. Mit der Behauptung der fiktiven Möglichkeit, auch über den Bewilligungsabschnitt hinaus leistungsberechtigt zu sein, kann die Berufungsfähigkeit bzw Beschwerdefähigkeit nicht hergestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 133; SGB II; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 96;

Gründe: