BGH - Beschluss vom 07.07.2011
V ZB 9/11
Normen:
ZVG § 9 Nr. 2; ZPO § 766;
Fundstellen:
MDR 2011, 1263
NZM 2012, 115
WM 2011, 1757
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 66 L 115/04
LG Rostock, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 144/10

Zulässigkeit der Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung

BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen V ZB 9/11

DRsp Nr. 2011/15252

Zulässigkeit der Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung

Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 7. Januar 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 511.291,88 € für die Vertretung der Gläubigerin und 4.000 € für die Vertretung der Beteiligten zu 1.

Normenkette:

ZVG § 9 Nr. 2; ZPO § 766;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 3. August 2004 ordnete das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung der eingangs genannten Grundstücke des Beteiligten zu 3 an. Der Zwangsverwalter verklagte die Beteiligte zu 1 auf Herausgabe von Gewerberäumen auf den Grundstücken, die diese von einer Mieterin des Beteiligten zu 3, der Firma H. GmbH & Co. KG, gemietet haben will.