AG Potsdam - Urteil vom 02.05.1996
26 C 38/96
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 316

Zulässigkeit der Haltung eines Hundes

AG Potsdam, Urteil vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 26 C 38/96

DRsp Nr. 2001/7530

Zulässigkeit der Haltung eines Hundes

Der Vermieter ist berechtigt, die Entfernung eines Hundes aus der Mietwohnung zu verlangen, wenn von diesem von den frühen Morgenstunden bis zum späten Nachmittag Lärmbelästigungen aufgrund berufsbedingter Abwesenheit des Mieters aus der Wohnung ausgehen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäss § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Hundehaltung zu gem. § 550 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter von der vermieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch macht und diesen Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung fortsetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten die Haltung des Hundes Arco gestattet war oder ob die Klägerin die Hundehaltung wissentlich geduldet hat. Durch den Hund werden schwerwiegende und nachhaltige Störungen des Hausfriedens verursacht, die einen Unterlassungsanspruch der Klägerin auch bei Gestattung der Hundehaltung rechtfertigen.