BGH - Urteil vom 20.02.2008
VIII ZR 139/07
Normen:
BGB § 541 § 543 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 573
MDR 2008, 556
MietR 2008, 229
NJW 2008, 1303
NZM 2008, 277
WuM 2008, 217
ZMR 2008, 446
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 150/06
AG Köln, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 217 C 206/05

Zulässigkeit der Klage des Vermieters auf Feststellung der fehlenden Berechtigung des Vermieters zur Abmahnung

BGH, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 139/07

DRsp Nr. 2008/5173

Zulässigkeit der Klage des Vermieters auf Feststellung der fehlenden Berechtigung des Vermieters zur Abmahnung

»Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststellung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unberechtigt war, ist unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 541 § 543 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist langjähriger Mieter einer Wohnung der Beklagten. In einem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger im Sommer 2005 mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm zur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten und durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter und Nachbarn erheblich gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Einhaltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet, entgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag).

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.