OLG München - Endurteil vom 18.01.2017
20 U 3076/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 273; BGB § 611; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 16263/14

Zulässigkeit der Kündigung eines Quartiermanagement-Vertrages mit den Eigentümern einer Wohnanlage durch einzelne Grundstückseigentümer

OLG München, Endurteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 20 U 3076/16

DRsp Nr. 2018/11166

Zulässigkeit der Kündigung eines Quartiermanagement-Vertrages mit den Eigentümern einer Wohnanlage durch einzelne Grundstückseigentümer

1. Ein Quartiermanagement-Vertrag, in dem sich der Manager zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, ist seinem Schwerpunkt nach als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzustufen. Daher kommt bei nicht ordnungsgemäßer Abrechnung der Betriebskosten durch den Manager eine Minderung der Vergütung oder ein Leistungsverweigerungsrecht nicht in Betracht. 2. Bezieht sich der Quartiermanagement-Vertrag auf eine aus mehreren Wohngebäuden mit gemeinschaftlichen Einrichtungen bestehende Wohnanlage, so sind die Leistungen insoweit unteilbar. Eine Kündigung durch einzelne Grundstückseigentümer ist daher nicht zulässig.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.06.2016, Az. 41 O 16263/14 teilweise abgeändert wie folgt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 105.637,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 48.727,34 € seit 25.06.2015,

aus 2.379,72 € seit 02.04.2012,

aus 9.304,73 € seit 08.03.2013,

aus 1.856,80 € seit 31.05.2013,

aus 9.304,73 € seit 07.10.2013,

aus 9.304,73 € seit 04.11.2013,

aus 9.304,73 € seit 16.12.2013,

2. 3. II. III. IV. V. VI.