BGH - Urteil vom 11.11.2009
VIII ZR 11/09
Normen:
GVG § 72 Abs. 1; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 16;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 205
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 519/07
AG Düsseldorf, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 47 C 15554/06

Zulässigkeit der Nachprüfung eines vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen inländischen oder ausländischen Gerichtsstands einer Partei durch das Rechtsmittelgericht; Wahrung der erforderlichen Rechtssicherheit

BGH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 11/09

DRsp Nr. 2009/28057

Zulässigkeit der Nachprüfung eines vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen inländischen oder ausländischen Gerichtsstands einer Partei durch das Rechtsmittelgericht; Wahrung der erforderlichen Rechtssicherheit

Im Berufungsverfahren ist der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2008 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 1; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 16;

Tatbestand