BGH - Urteil vom 05.07.1989
VIII ZR 334/88
Normen:
BGB § 254, §§ 320, 363, 536, 537, 539 ; ZPO § 448 ;
Fundstellen:
BB 1990, Beil. 10 z. H. 8
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Schadensminderungspflicht 3
BGHR BGB § 320 Abs. 2 Leasing 1
BGHR BGB § 363 Leasingvertrag 1
BGHR BGB § 535 Leasing 13
BGHR ZPO § 448 Ermessensgrenzen 5
CR 1990, 189
DRsp IV(415)65Nr. 1 zu § 448
MDR 1990, 146
NJW 1989, 3222
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen Nichtlieferung eines Handbuchs; Darlegungs- und Beweislast; Schadensminderungspflicht des Leasinggebers nach Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers

BGH, Urteil vom 05.07.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 334/88

DRsp Nr. 1996/13939

Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen Nichtlieferung eines Handbuchs; Darlegungs- und Beweislast; Schadensminderungspflicht des Leasinggebers nach Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers

»a) Zur Zulässigkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn Anhaltspunkte für die Wahrheit der zu beweisenden Behauptung nur aus vorprozessualen Rügen der beweispflichtigen Partei hervorgehen. b) Ist zwischen den Partnern eines Leasingvertrages über Computer-Hardware streitig, ob ein zum Vertragsinhalt gehörendes Handbuch geliefert worden ist, hat aber der Leasingnehmer die Abnahme der Leasingsache schriftlich und ohne Einschränkung bestätigt, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit seiner Erklärung (§ 363 BGB). c) Zur Schadensminderungspflicht des Leasinggebers, wenn nach Vertragskündigung wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers bei freihändiger Veräußerung nur ein erheblich geringer Preis zu erzielen ist, als der Leasingnehmer zu leisten bereit wäre.