OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.02.2009
I-10 W 14/09
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
MDR 2009, 1035
NZM 2009, 818
OLGReport-Düsseldorf 2009, 415
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 23.12.2008

Zulässigkeit der Räumung von Mieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen I-10 W 14/09

DRsp Nr. 2009/6606

Zulässigkeit der Räumung von Mieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

1. Die behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen rechtfertigen nicht den Erlass einer Sicherungs-Räumungsverfügung. 2. Verbotene Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB) kann nicht gegen den Vermieter als nur mittelbaren Besitzer verübt werden. 3. Eine auf Räumung gerichtete Regelungsverfügung kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Untermieter sich nach beendetem Hauptmietverhältnis weigert, das Mietobjekt an den Hauptvermieter herauszugeben und es ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts an diesen weiter benutzt. 4. Zur Frage, ob eine Regelungsverfügung auf Räumung zulässig ist, wenn der Vermieter infolge einer besonderen (wirtschaftlichen!) Notlage auf die sofortige Herausgabe der Räume angewiesen ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - vom 23. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.