BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 51/04
Normen:
ZPO § 885 Abs. 1 § 750 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 269
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 17.02.2004

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen den Ehegatten des Schuldners

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 51/04

DRsp Nr. 2004/19080

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen den Ehegatten des Schuldners

Der Gläubiger kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.

Normenkette:

ZPO § 885 Abs. 1 § 750 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner, ihren Mieter, ein auf Räumung gerichtetes Versäumnisurteil erwirkt. Die Durchführung des anschließend von der Gläubigerin erteilten Räumungsauftrags lehnte die zuständige Gerichtsvollzieherin ab, weil nach ihrem Kenntnisstand alleine die Ehefrau des Schuldners in der Mietwohnung wohne und auf jeden Fall ein Räumungstitel gegen beide Ehegatten erforderlich sei. Die von der Gläubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung blieb erfolglos. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Anliegen, aus dem Räumungstitel gegen die Ehefrau des Schuldners vorgehen zu können, weiter.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.