I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner, ihren Mieter, ein auf Räumung gerichtetes Versäumnisurteil erwirkt. Die Durchführung des anschließend von der Gläubigerin erteilten Räumungsauftrags lehnte die zuständige Gerichtsvollzieherin ab, weil nach ihrem Kenntnisstand alleine die Ehefrau des Schuldners in der Mietwohnung wohne und auf jeden Fall ein Räumungstitel gegen beide Ehegatten erforderlich sei. Die von der Gläubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung blieb erfolglos. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Anliegen, aus dem Räumungstitel gegen die Ehefrau des Schuldners vorgehen zu können, weiter.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
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