BGH - Beschluß vom 06.05.2004
IX ZB 104/04
Normen:
InsO § 89 ; ZPO § 793 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 447
ZIP 2004, 1379
ZVI 2004, 625
Vorinstanzen:
LG Landshut,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners auf Arbeitsentgelt wegen Unterhaltsrückständen

BGH, Beschluß vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX ZB 104/04

DRsp Nr. 2004/11047

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners auf Arbeitsentgelt wegen Unterhaltsrückständen

Eine sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner ist nur zulässig, wenn der Schuldner zulässigerweise Rechtsmittel einlegen könnte.

Normenkette:

InsO § 89 ; ZPO § 793 ;

Gründe:

I. Der Freistaat Bayern vollstreckt nach Überleitung rückständigen Kindesunterhalts für die Jahre 1997 bis 2001 gegen den Schuldner während des am 27. Mai 2002 gegen diesen eröffneten Insolvenzverfahrens. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht Erding am 5. November 2002 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, in dem nicht die allgemein pfändbaren, jedoch die der erweiterten Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO zugänglichen Lohnanteile gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Auf Antrag des Schuldners und Anhörung des Gläubigers hierzu änderte das Amtsgericht Erding mit Beschluß vom 20. Februar 2003 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 5. November 2002 dahin, daß dem Schuldner nunmehr ein höherer pfändungsfreier Betrag von monatlich 1.039 EURO zu belassen sei. Der weitergehende Antrag des Schuldners wurde zurückgewiesen.