BGH - Beschluß vom 19.12.2006
VIII ZB 49/06
Normen:
BGB § 839a ; ZPO § 72 § 73 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 415
MDR 2007, 733
MietRB 2007, 173
NJW 2007, 919
NZM 2007, 211
WuM 2007. 142
ZMR 2007, 264
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 311 T 19/06
AG Hamburg-Barmbek, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 816 C 452/05

Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen

BGH, Beschluß vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 49/06

DRsp Nr. 2007/3018

Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen

»Auch in Mietsachen ist die von einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen erklärte Streitverkündung zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen aufgrund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzulässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswidrig (im Anschluss an BGH - VII ZB 16/06 - 27.07.2006, NJW 2006, 3214).«

Normenkette:

BGB § 839a ; ZPO § 72 § 73 ;

Gründe:

I. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in H.. Sie minderten die Miete unter Berufung auf Mängel der Mietwohnung.

Zur Feststellung der behaupteten Mängel haben die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Beklagten haben den gerichtlich bestellten Sachverständigen (im Folgenden: Streitverkündeter) aufgrund des Inhalts seines Gutachtens wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ihm im Hinblick auf einen möglichen Regressanspruch aus § 839a BGB den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit beizutreten.