KG - Beschluss vom 26.01.2017
8 U 127/16
Normen:
BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 424/15

Zulässigkeit der Teilkündigung bei mehreren Mietverhältnissen

KG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 8 U 127/16

DRsp Nr. 2018/3349

Zulässigkeit der Teilkündigung bei mehreren Mietverhältnissen

1. Die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden begründet eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der Vereinbarung. 2. Gegen die rechtliche Selbständigkeit zweier in verschiedenen Urkunden niedergelegten Mietverträgen über Gewerberäume spricht nicht, dass diese auf demselben Grundstück belegen sind und die Vertragsbedingungen zu Vertragslaufzeit und Kündigung gleichlautend sind.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 19.05.2016 - 12 O 424/15 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen des Räumungs- und Herausgabeanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.047,22 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.094,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1;

Gründe:

I.