OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2020
1 A 889/17
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; ZPO § 264 Nr. 2; VwGO § 74; BBG § 28; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DVBl 2021, 462
DÖV 2021, 92
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1468/15

Zulässigkeit der Umstellung einer wegen irrtümlich angenommener vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts (hier: Versetzungsverfügung nach § 28 BBG) analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 1 A 889/17

DRsp Nr. 2020/13673

Zulässigkeit der Umstellung einer wegen irrtümlich angenommener vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts (hier: Versetzungsverfügung nach § 28 BBG) analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage

Die Umstellung einer wegen irrtümlich angenommener vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts (hier: Versetzungsverfügung nach § 28 BBG) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die fristgerecht erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hindert den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; ZPO § 264 Nr. 2; VwGO § 74; BBG § 28; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand