KG - Beschluss vom 07.09.2017
8 W 47/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 354/17

Zulässigkeit der Untersagung der Doppelvermietung im Wege einstweiliger Verfügung

KG, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 8 W 47/17

DRsp Nr. 2017/16389

Zulässigkeit der Untersagung der Doppelvermietung im Wege einstweiliger Verfügung

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Gegenstand der Untersagung des Abschlusses eines Mietvertrages mit einem Dritten über die gleiche Mietfläche wie mit dem Verfügungskläger geschehen kommt nicht in Betracht, da es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde. Im Übrigen gilt im Falle der Doppelvermietung für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat, nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsschlusses. Der Vermieter darf vielmehr selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz zu leisten hat.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16. August 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02. August 2017 - 32 O 354/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 3.400,00 € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziff. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.