BGH - Urteil vom 20.10.2010
VIII ZR 73/10
Normen:
BGB § 259; BGB § 273; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 1; 315 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2011, 1-2
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 1028/09
LG Duisburg, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 243/09

Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer vom selben Vermieter verwalteter und der Wohnnutzung dienender zusammenhängender Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit durch den Vermieter; Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten durch den Vermieter preisfreien Wohnraums

BGH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 73/10

DRsp Nr. 2010/19184

Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer vom selben Vermieter verwalteter und der Wohnnutzung dienender zusammenhängender Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit durch den Vermieter; Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten durch den Vermieter preisfreien Wohnraums

BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 1; 315 Abs. 1 Sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegen stehen, ist der Vermieter preisfreien Wohnraums bei der Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten regelmäßig berechtigt, mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies gilt auch dann, wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten (hier: Heizkosten) ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung besteht (Weiterführung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 ; Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09, [...]).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 273; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 1; 315 Abs. 1;

Tatbestand