LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2020
8 SaGa 1/20
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 133; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 916 Abs. 1; ZPO § 917 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 936; ZPO § 940;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 17/19

Zulässigkeit der Zuweisung eines neuen AufgabenbereichsGrenzen des DirektionsrechtsAnspruch eines Arbeitnehmers auf Verteilung der ArbeitszeitAbgrenzung von Urlaubsgewährung und Arbeitszeitverteilung nach einem Blockmodell

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 8 SaGa 1/20

DRsp Nr. 2020/9862

Zulässigkeit der Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs Grenzen des Direktionsrechts Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verteilung der Arbeitszeit Abgrenzung von Urlaubsgewährung und Arbeitszeitverteilung nach einem Blockmodell

1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.2. Das Direktionsrecht aus § 106 Satz 1 GewO erlaubt die Zuweisung anderer Tätigkeiten, sofern diese der bisherigen vertragsgemäßen Tätigkeit gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach der auf den Betrieb bezogenen Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Kriterien zur Ermittlung der Gleichwertigkeit sind insbesondere der unmittelbare Tätigkeitsinhalt, die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder Personal und die Einordnung der Stelle in der Betriebshierarchie.3. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann arbeitsvertraglich beschränkt werden. Eine nachträgliche vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts muss jedoch - wie jeder Rechtsverzicht - eindeutig erklärt werden. Allein das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Zuweisung von Arbeitsaufgaben stellt nicht schon stets eine Vertragsänderung dar.