OLG Celle - Beschluss vom 18.05.2018
18 W 18/18
Normen:
GBO § 13 Abs. 1 S. 2; GBO § 19; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 46; BGB § 133; BGB § 894; BeurkG § 47; BeurkG § 49 Abs. 1; BeurkG § 51 Abs. 1 Nr. 1; BeurkG § 51 Abs. 2;

Zulässigkeit des Antrags des vormerkungsberechtigten Käufers eines Grundstücks auf Löschung der mitbeurkundeten Auflassungsvormerkung

OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 18 W 18/18

DRsp Nr. 2019/92

Zulässigkeit des Antrags des vormerkungsberechtigten Käufers eines Grundstücks auf Löschung der mitbeurkundeten Auflassungsvormerkung

1. Ein Verzicht der Urkundsbeteiligten auf ihr Antragsrecht (§ 13 Abs. 1 GBO) ist grundbuchverfahrensrechtlich unbeachtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 11 W 186/92, BWNotZ 1994, 69). 2. Die in einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassungserklärung und Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung mitbeurkundete Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) des vormerkungsberechtigten Käufers kann im Verfahren über die Löschung der Vormerkung auch dann einen entsprechenden Antrag des Verkäufers (§ 13 Abs. 1 GBO) rechtfertigen, wenn dem Grundbuchamt nur die seinerzeit von dem Notar zum Zweck der Eintragung der Vormerkung eingereichte Ausfertigung vorliegt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 12. Februar 2018 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts A. - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Löschungsantrag des Beteiligten zu 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Normenkette:

GBO § 13 Abs. 1 S. 2; GBO § 19; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 46; BGB § 133; BGB § 894; BeurkG § 47; BeurkG § 49 Abs. 1; BeurkG § 51 Abs. 1 Nr. 1; BeurkG § 51 Abs. 2;

Gründe:

I.