BVerwG - Urteil vom 09.04.2014
8 C 50.12
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 139 Abs. 3 S. 4; HwO § 1 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 848
NVwZ 2014, 1241
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10702/12
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 973/11

Zulässigkeit des Erfordernis der Eintragung in eine Handwerksrolle für das Betreiben eines Betriebs eines Malers und Lackierers

BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 8 C 50.12

DRsp Nr. 2014/10380

Zulässigkeit des Erfordernis der Eintragung in eine Handwerksrolle für das Betreiben eines Betriebs eines Malers und Lackierers

1. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen.2. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 88; VwGO § 139 Abs. 3 S. 4; HwO § 1 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben darf.