KG - Beschluss vom 05.09.2013
8 W 64/13
Normen:
ZPO § 940a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 357/13

Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Räumung von Gewerberäumen

KG, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 8 W 64/13

DRsp Nr. 2013/21889

Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Räumung von Gewerberäumen

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2013 - 29 O 357/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.458,96 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 940a Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 567 Abs.1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe der im 1. Obergeschoss des Einkaufszentrums G#############, B#####, ### B### belegenen, ca. 117,9 qm großen Ladenfläche zurückgewiesen.

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Antragstellerin einen Verfügungsgrund nicht schlüssig dargelegt hat und schließt sich den insoweit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung an. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich eine entsprechende Anwendung des § 940 a Abs.2 ZPO oder eine Heranziehung des dortigen Rechtsgedankens im Gewerbemietrecht verbietet.