LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2021
L 21 AS 1392/19 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; SGB II; BGB § 133; BGB § 823; BGB § 839;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1545/19

Zulässigkeit des Rechtswegs zur SozialgerichtsbarkeitAnforderungen an die Auslegung von Klagebegehren juristischer Laien

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 1392/19 B

DRsp Nr. 2021/9980

Zulässigkeit des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit Anforderungen an die Auslegung von Klagebegehren juristischer Laien

Das Sozialgericht ist für eine erhobene Klage sachlich zuständig, wenn der Vortrag des Klägers - als juristischer Laie - zusammenfassend so zu verstehen ist, dass -hier - ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2019 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; SGB II; BGB § 133; BGB § 823; BGB § 839;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verweisung der Klage des Klägers vom 1.4.2019 durch das Sozialgericht Köln an das Landgericht Aachen wegen einer sachlichen Unzuständigkeit.