Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2019 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verweisung der Klage des Klägers vom 1.4.2019 durch das Sozialgericht Köln an das Landgericht Aachen wegen einer sachlichen Unzuständigkeit.
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