BGH - Urteil vom 22.02.2006
VIII ZR 362/04
Normen:
HeizkostenVO § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 2, 4 ; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 958
MDR 2006, 1219
NJW 2006, 2185
NZM 2006, 534
ZMR 2006, 595
ZfIR 2006, 525
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 152/04
AG Bochum, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 105/04

Zulässigkeit des Wärmecontracting

BGH, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 362/04

DRsp Nr. 2006/11449

Zulässigkeit des Wärmecontracting

»Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO (hier: Fassung vom 5. April 1984) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vorsah (Anschluss an Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776).«

Normenkette:

HeizkostenVO § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 2, 4 ; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause C. straße in B. ; das dortige Gebäude steht im Eigentum der Beklagten. Der Mietvertrag wurde von den Klägern mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 29./30. Juni 1988 geschlossen. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

"§ 2 Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen

(1) Das Wohnungsunternehmen stellt dem Mieter folgende Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen zur Verfügung:

Zentralheizung

zentrale Warmwasserversorgung

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