BAG - Urteil vom 24.09.2015
2 AZR 680/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; PersVG LSA § 61 Abs. 1; PersVG LSA § 61 Abs. 3; PersVG LSA § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 165
ArbRB 2016, 170
BAGE 153, 9
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 123/13
ArbG Dessau-Roßlau, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 191/12

Zulässigkeit einer Änderungskündigung bei Absehen von einer Rückgruppierung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 680/14

DRsp Nr. 2016/3219

Zulässigkeit einer Änderungskündigung bei Absehen von einer Rückgruppierung des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitgeber von einer "Rückgruppierung" in der für den Arbeitnehmer erkennbaren Annahme absieht, sie sei wegen Zeitablaufs unzulässig, verzichtet er damit nicht auf das Recht, eine entsprechende Änderungskündigung zu erklären. Auch wird das Vertrauen des Arbeitnehmers, eine "Rückgruppierung" werde nicht erfolgen, für die Zukunft regelmäßig nicht nach § 242 BGB geschützt. Orientierungssätze: 1. Die Auslegung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst kann ergeben, dass die geschuldete Arbeitsleistung allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung (hier: Angestellte) und die Vereinbarung einer Vergütungsgruppe (hier: VG VII BAT-O) bestimmt ist. 2. Der Arbeitgeber verzichtet nicht darauf, ein Recht auszuüben, wenn er von diesem deshalb keinen Gebrauch macht, weil er - für den Arbeitnehmer erkennbar - glaubt, es bereits durch Zeitablauf verloren zu haben. In einem solchen Fall fehlt dem Arbeitgeber ersichtlich der erforderliche rechtsgeschäftliche Gestaltungswille.