BVerwG - Beschluss vom 24.10.2012
4 C 12.12 (4 C 8.09)
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; BGB § 133; BGB § 157;

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei Rüge eines in offensichtlichem Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Auslegungsregelung der §§ 133, 157 BGB stehenden Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 4 C 12.12 (4 C 8.09)

DRsp Nr. 2012/21519

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei Rüge eines in offensichtlichem Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Auslegungsregelung der §§ 133, 157 BGB stehenden Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 4. April 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Eine Fortführung ihres Revisionsverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Klägerin deshalb nicht beanspruchen.