OLG Naumburg - Urteil vom 06.07.1999
13 U 115/981
Normen:
ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 18.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 228/98

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines Mietvertrages

OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 13 U 115/981

DRsp Nr. 2000/3870

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines Mietvertrages

»Es fehlt an einem rechtlichen Interesse an der Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines Mietvertrages, weil es keine Ungewissheit über die Höhe der zukünftigen Forderungen gibt (a. A. 11. Zivilsenat). Darüber hinaus fehlt es an dem Feststellungsinteresse auch deshalb, weil die Erhebung einer unselbstständigen Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO vorrangig ist.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt, nachdem er in einem rechtskräftig vom Landgericht Stendal in erster Instanz entschiedenen Prozeß (Urteil vom 25, Mai 1998 = Bl. 56 -60 der informationshalber beigezogenen Akte 24 O 121/98) aus abgetretenem Recht die Mietzinszahlung für die Monate Juli 1996 bis Oktober 1997 eingeklagt hat, prozessual die Feststellung, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der (aus vier Personen bestehenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. gasse und dem Beklagten unter den abgeschlossenen Mietvertragsbedingungen fortbesteht.