Der Kläger begehrt, nachdem er in einem rechtskräftig vom Landgericht Stendal in erster Instanz entschiedenen Prozeß (Urteil vom 25, Mai 1998 = Bl. 56 -60 der informationshalber beigezogenen Akte 24 O 121/98) aus abgetretenem Recht die Mietzinszahlung für die Monate Juli 1996 bis Oktober 1997 eingeklagt hat, prozessual die Feststellung, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der (aus vier Personen bestehenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. gasse und dem Beklagten unter den abgeschlossenen Mietvertragsbedingungen fortbesteht.
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