LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2019
7 Sa 174/18
Normen:
BGB § 614 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1280/17

Zulässigkeit einer Klage bei EigenkündigungErkennbarkeit des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsvertrages in der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 174/18

DRsp Nr. 2019/13691

Zulässigkeit einer Klage bei Eigenkündigung Erkennbarkeit des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsvertrages in der Kündigung

Auch bei Eigenkündigung kann die Klage zulässig sein, wenn es über die geltend gemachten Vergütungsansprüche hinaus auch um die Beendigung und dessen Zeitpunkt geht. Der Kündigungsempfänger muss aus der Kündigung erkennen können, ob dies fristlos oder fristgerecht und zu welchem Zeitpunkt erfolgt. Es darf kein Raum für Rätsel geben. Den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitgeber erschüttern, z.B. mit Hilfe eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkasse.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2018, Az.: 5 Ca 1280/17 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche fristgerechte Kündigung der Klägerin vom 29. August 2017 zum Ablauf des 31. Oktober 2017 seine Beendigung gefunden hat.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 25. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von 490,24 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2017 zu zahlen.

3. 4. 5. 6. II. III.