BGH - Urteil vom 03.03.2004
VIII ZR 149/03
Normen:
WoBindG § 10 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 790
MDR 2004, 739
NJ 2004, 560
NJW 2004, 1738
NZM 2004, 336
WuM 2004, 285
ZMR 2004, 424
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Spandau,

Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 149/03

DRsp Nr. 2004/5395

Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen

»Im Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird die Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu der hierdurch bewirkten Heizkostenersparnis (sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit) begrenzt.«

Normenkette:

WoBindG § 10 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einer Wohnanlage in B., die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich um öffentlich geförderten Wohnraum.

In dem Formularmietvertrag vom 5. September 1989 ist eine vorläufige Gesamtmiete vereinbart. § 3 Nr. 5 und 6 des Mietvertrags enthalten folgende Regelungen:

"5. Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zwecke der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zu verlangen.

6. Alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden Mieterhöhungen und/oder Erhöhungen sowie Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten jeder Art sind vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen. Unbeschadet bleibt das Kündigungsrecht des Mieters; für diesen Fall tritt eine Erhöhung der Miete nicht ein."