KG - Beschluss vom 09.05.2019
8 W 28/19
Normen:
ZPO § 940; ZPO § 940a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 114/19

Zulässigkeit einer Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

KG, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 8 W 28/19

DRsp Nr. 2019/8582

Zulässigkeit einer Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der §§ 940, 940a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 32 W 1939/17, MDR 2018,427).

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. April 2019 wird der Beschluss der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2019 wie folgt geändert:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch aufgegeben, die in der ###### #,####### gelegenen Räume im Erdgeschoss, rechts vom Haupteingang aus gesehen, zugänglich über den Eingang rechts mittig im Innenhof, bestehend aus 2 Zimmern, einem Bad, sowie einer Abstellkammer, gemäß Grundriss (Anlage A 1), dort gelb umrandet, mit einer Gesamtfläche von ca. 41 m², zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 13.834,20 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 940; ZPO § 940a;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner auf Räumung und Herausgabe von gewerblich vermieteten Räumen.