1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. April 2019 wird der Beschluss der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2019 wie folgt geändert:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch aufgegeben, die in der ###### #,####### gelegenen Räume im Erdgeschoss, rechts vom Haupteingang aus gesehen, zugänglich über den Eingang rechts mittig im Innenhof, bestehend aus 2 Zimmern, einem Bad, sowie einer Abstellkammer, gemäß Grundriss (Anlage A 1), dort gelb umrandet, mit einer Gesamtfläche von ca. 41 m², zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 13.834,20 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner auf Räumung und Herausgabe von gewerblich vermieteten Räumen.
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