OLG Dresden - Urteil vom 29.11.2017
5 U 1337/17
Normen:
ZPO $§ 940a;
Fundstellen:
MDR 2018, 204
MietRB 2018, 105
NZG 2018, 1159
ZMR 2018, 212
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 814/17

Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 1337/17

DRsp Nr. 2017/17464

Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

Die für Wohnraummietverhältnisse geltende Vorschrift des § 940a Abs. 2 ZPO ist auf Mietverhältnisse über Gewerberaum weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Möglich ist im Bereich der Gewerberaummiete aber eine auf §§ 935, 940 ZPO gestützte Räumungsverfügung, wenn die Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29.08.2017 (4 O 814/17 EV) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29.08.2017 (4 O 814/17 EV) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 24.240,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO $§ 940a;

Gründe:

I.

Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen die von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz mit Urteil vom 29.08.2017 (4 O 814/17 EV) erlassene Räumungsverfügung.