I.
Der Beklagte schloß am 01.04.1972 mit der Bergbau AG Oberhausen, diese handelnd im Namen und für Rechnung der Ruhrkohle AG, einen Mietvertrag über seine damalige Dienstwohnung, bei der es sich um eine Bergmannswohnung handelte.
Im September 1988 teilte die Ruhrkohle AG dem Beklagten mit, daß der Mietvertrag ab 01.10.1988 mit der Klägerin fortgesetzt werde, während sie, die Ruhrkohle AG, ein Belegungsrecht an der Wohnung behalte. Daraufhin übernahm die Klägerin die Verwaltung und Bewirtschaftung der Wohnung.
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