OLG Hamm - Beschluß vom 30.08.1999
30 REMiet 2/98
Normen:
MHG § 2 § 7 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 83
NZM 1999, 1091
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 608/96
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 232/97

Zulässigkeit einer Rechtsentscheidsvorlage - Mieterhöhung gemäß § 2 MHG bei Bergmannswohnungen

OLG Hamm, Beschluß vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 30 REMiet 2/98

DRsp Nr. 1999/10866

Zulässigkeit einer Rechtsentscheidsvorlage - Mieterhöhung gemäß § 2 MHG bei Bergmannswohnungen

»1. Zur Zulässigkeit einer Rechtsentscheidsvorlage.2. Zur Frage, ob § 7 MHG auch nach dem Auslaufen des Grundvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den vertragsschließenden Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle AG vom 18. Juli 1969 einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG für Bergmannswohnungen entgegensteht.«

Normenkette:

MHG § 2 § 7 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte schloß am 01.04.1972 mit der Bergbau AG Oberhausen, diese handelnd im Namen und für Rechnung der Ruhrkohle AG, einen Mietvertrag über seine damalige Dienstwohnung, bei der es sich um eine Bergmannswohnung handelte.

Im September 1988 teilte die Ruhrkohle AG dem Beklagten mit, daß der Mietvertrag ab 01.10.1988 mit der Klägerin fortgesetzt werde, während sie, die Ruhrkohle AG, ein Belegungsrecht an der Wohnung behalte. Daraufhin übernahm die Klägerin die Verwaltung und Bewirtschaftung der Wohnung.