LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2018
8 Sa 232/18
Normen:
BBesG § 10-Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abschnitt I Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1070/17

Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung eines Schleusenwärters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 232/18

DRsp Nr. 2019/3465

Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung eines Schleusenwärters

Gemäß Abschnitt I Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG ist eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderten Bruttodiensteinkommens auch dann mit Wirkung vom 01. auf die Änderung folgenden Monats vorzunehmen, wenn die Erhöhung des Bruttodiensteinkommens rückwirkend erfolgt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 - 10 Ca 1070/17 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 764,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. August 2016 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens (I. und II. Instanz) trägt der Beklagte.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBesG § 10-Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abschnitt I Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung rückwirkend erhöhter Dienstwohnungsvergütung, konkret über den Erhöhungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015.