OLG Rostock - Urteil vom 10.12.2009
3 U 253/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 193
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 83/08

Zulässigkeit einer Tilgungsbestimmung; Tragung der Kosten für leerstehende oder durch Dritte genutzte Räume durch den Mieter

OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 3 U 253/08

DRsp Nr. 2010/7552

Zulässigkeit einer Tilgungsbestimmung; Tragung der Kosten für leerstehende oder durch Dritte genutzte Räume durch den Mieter

1. Stehen dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen zu, kann der Schuldner bestimmen, auf welche dieser Forderungen er leistet. 2. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Versorgung von Räumen mitzuübernehmen, die Dritten überlassen sind oder vom Vermieter genutzt werden. Auch die Kosten, die auf leerstehende Räume entfallen, hat nicht der Mieter zu tragen.

1. Das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23.09.2008 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 8.500,00 €

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG Mieten für die Monate November 2004 bis Mai 2005, Juli 2005 und anteilig Juni 2005 beanspruchen.