Die Kläger schlossen mit den Beklagten, den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, am 13. Oktober 1983 einen Vertrag über den Erwerb einer noch fertigzustellenden Eigentumswohnung nebst Kfz-Abstellplatz zum Preis von 345.000 DM. Wegen des Zahlungsanspruchs unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Die Veräußerung hatte - mit Ausnahme eines bestehenden Wegerechts - frei von Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs zu erfolgen.
Die notariell beglaubigte Teilungserklärung, auf die der Vertrag verweist, enthält den Hinweis der Beklagten, sie müßten eine Baulast mit dem Inhalt übernehmen, den "jeweiligen Eigentümern, Bewohnern, Mietern und Besuchern" verschiedener Nachbargrundstücke das ausschließliche Nutzungsrecht an einer Anzahl zum Gemeinschaftseigentum zählender Kfz-Abstellplätze sowie Zugang, Zu- und Abfahrt zu ihnen zu gewähren. Sie behielten sich vor, eine entsprechende Grunddienstbarkeit zu bestellen.
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